Rechtswidrigkeit der Schubhaft wegen Fehlen eines vollstreckbaren
Schubhaftbescheides
Im Spruch des Schubhaftbescheides wurde lediglich die vorläufige Verwahrung des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 FrPG angeordnet. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diese Anordnung wurde nicht ausgeschlossen, sodaß kein vollstreckbarer Schubhaftbescheid vorlag. Daran vermag auch der in der Rechtsmittelbelehrung enthaltene Hinweis, daß einer Berufung gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung zukommt, nichts zu ändern, da die Rechtsmittelbelehrung nur eine "Belehrung" und keinen der Rechtskraft fähigen normativen Abspruch darstellt.