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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/20/0209Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, in der Beschwerdesache des am 17. Juli 1971 geborenen HS, vertreten durch Mag. Andreas Duensing, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 11. Jänner 2000, Zl. 206.649/0- XII/36/98, betreffend § 7 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), und den damit verbundenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag wurde der angefochtene Bescheid dem Zustellungsbevollmächtigten Dr. D. "vom Flughafensozialdienst" am 12. Jänner 2000 zugestellt. Der Flughafensozialdienst übernehme "die Post von mehreren Personen" und hänge Listen aus, in denen die Empfänger der eingelangten Poststücke angegeben seien. Man könne aber auch telefonisch anfragen, ob Poststücke eingetroffen seien. Dies habe der Antragsteller "insbesondere auch nach dem Jänner 2000 mehrmals" getan, wobei ihm jeweils mitgeteilt worden sei, es sei keine Post für ihn eingelangt. Dem Flughafensozialdienst sei aber auch bekannt gewesen, dass der Antragsteller von Rechtsanwalt Dr. K. vertreten werde. Der Antragsteller sei deshalb davon ausgegangen, dass beim Flughafensozialdienst einlangende behördliche Schriftstücke an seinen Rechtsanwalt Dr. K. übermittelt werden würden. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Am 28. März 2001 sei dem Antragsteller der Bescheid ausgehändigt worden. Der am 9. April 2001 zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag sei daher rechtzeitig.
Dieses Vorbringen enthält keinen Versuch einer Darstellung nicht vom Zustellungsbevollmächtigten des Antragstellers zu verantwortender oder auf Seiten dieses Zustellungsbevollmächtigten nur einen minderen Grad des Versehens bedeutender Umstände, die den falschen Auskünften des Zustellungsbevollmächtigten zugrunde gelegen seien. Das Vorbringen setzt insoweit in rechtlicher Hinsicht voraus, dass dem Antragsteller ein Verschulden seines Zustellungsbevollmächtigten nicht zuzurechnen sei. Diese Ansicht wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt, wozu gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf das - denselben Zustellungsbevollmächtigten betreffende - hg. Erkenntnis vom 30. November 2000, Zl. 99/20/0543, und die dort zitierte Vorjudikatur zu verweisen ist. Was das Unterbleiben einer Weiterleitung des Bescheides an den Rechtsanwalt des Antragstellers anlangt, so ist das Vorbringen in Bezug auf die Abreden zwischen dem Antragsteller und seinem Zustellungsbevollmächtigten zu unsubstantiiert, um erkennen zu lassen, ob diesbezüglich - offenbar anders, als dies in Bezug auf den Antragsteller selbst galt - eine Weiterleitung zu erwarten war. Der Antragsteller unternimmt darüber hinaus auch in diesem Zusammenhang keinen Versuch darzutun, dass den Zustellungsbevollmächtigten hinsichtlich der Unterlassung einer Weiterleitung des Bescheides kein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden treffe.
Es war daher der Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 46 Abs. 1 VwGG abzuweisen und die mit ihm verbundene verspätete Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigt sich damit.
Wien, am 26. April 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001200208.X00Im RIS seit
31.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010