RS UVS Salzburg 1991/04/10 3/10/1-1991

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Veröffentlicht am 10.04.1991
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Rechtssatz

Eine Berufung mit den Worten "Ich habe die angenommene Tat nicht begangen und muß daher dagegen berufen" stellt sich als nicht begründet im Sinne des §63 Abs3 dar und ist somit als unzulässig zurückzuweisen, zumal im angefochtenen Straferkenntnis vier Übertretungen zur Last gelegt werden.

Schlagworte
Berufung; Begründung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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