Zurückweisung einer Schubhaftbeschwerde wegen Fehlens eines dem § 67 c Abs.2 AVG entsprechenden Inhaltes; ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs.3 AVG kommt nicht in Frage. Der Beschwerdeführer verweist in seinem Schriftsatz nur darauf, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Schubhaftbescheides, insbesondere eines Mandatsbescheides nicht erfüllt seien. Die Beschwerde führt nicht aus, warum die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Schubhaftbescheides nicht vorliegen. Sie enthält damit nur eine Scheinbegründung. Neben dem Fehlen der Bezeichnung der belangten Behörde enthält die Beschwerde insbesondere keine Sachverhaltsdarstellung; Weiters fehlt ein Vorbringen, ob die Festnahme oder die Anhaltung oder beides angefochten wird. Das Fehlen von Erfordernissen nach § 67 c Abs.2 AVG bedeutet das Fehlen eines wesentlichen Inhaltes, wodurch eine Zurückstellung des Schriftsatzes zur Verbesserung im Sinn des § 13 Abs.3 AVG nicht in Frage kommt und die sofortige Zurückweisung geboten ist.