Die Bestimmung des §63 Abs3 AVG darf im Geiste des Gesetzes nicht formalistisch ausgelegt werden, die Berufung muß aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Diesem Erfordernis entspricht eine Berufungsschrift nicht, wenn darin lediglich angeführt wird, daß gegen das Straferkenntnis Berufung eingebracht wird.