RS UVS Salzburg 1991/04/24 3/29/1-1991

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1991
beobachten
merken
Rechtssatz

Wird der von der Erstinstanz angenommene Sachverhalt nicht bestritten, aber eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht bzw. vor allem die Strafhöhe bekämpft, so muß eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht durchgeführt werden.

Schlagworte
Öffentliche mündliche Verhandlung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten