Hat sich der Arbeitgeber auf die Zusicherung des Arbeitnehmers verlassen, er habe einen Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsscheines gestellt, ohne dies in geeigneter Weise - etwa durch Nachfrage beim zuständigen Arbeitsamt zu überprüfen, so liegt kein geringfügiges Verschulden iS des §21 VStG vor.