RS UVS Wien 1991/04/25 01/26/4/91

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Veröffentlicht am 25.04.1991
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Rechtssatz

Der Rechtsbehelf nach § 5a Fremdenpolizeigesetz richtet sich, wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt ("Wer in Schubhaft genommen oder angehalten wird ..."), nur gegen eine Schubhaft, die - wie aus der Judikatur des VfGH (B 1276,1277/87, 3.10.1988) folgt - stets bescheidmäßig zu verhängen ist. Eine Festnehmung oder Anhaltung vor Erlassung des Schubhaftbescheides (wenn auch zu gleichen Zwecken) bildet hingegen nach der Rechtsprechung des VfGH die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die nunmehr nach Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG (§ 67a Abs 1 Z 2 AVG) vor dem UVS bekämpfbar ist. Danach hat der UVS zu prüfen, ob die Verhängung der Schubhaft (ab Zustellung des Schubhaftbescheides rechtmäßig war, ob also die im Bescheid genannten Schubhaftgründe tatsächlich bestehen. Insofern bildet das Beschwerdeverfahren nach § 5a Fremdenpolizeigesetz für diesen Fall der Freiheitsentziehung das von Art 6 persönliches Freiheitsschutzgesetz garantierte Verfahren, daß zweifellos eine inhaltliche Prüfung der Gründe des Freiheitsentzuges gebietet. Da aber in § 11 Abs 2 und 3 Fremdenpolizeigesetz die Möglichkeit der Berufung gegen den Schubhaftbescheid an die Sicherheitsdirektion vorgegeben ist, hat der UVS nicht den Schubhaftbescheid als solchen zu prüfen, ihm kommt insbesondere auch nicht die volle Entscheidungsbefugnis nach § 66 Abs 4 AVG zu.

Schlagworte
Abgrenzung § 5a Fremdenpolizeigesetz zu § 11 Fremdenpolizeigesetz und zur Maßnahmenbeschwerde nach § 67a Abs 1 Z 2 AVG
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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