Die Organe der öffentlichen Sicherheit haben dem Beschuldigten durch eine neuerliche Aufforderung Gelegenheit gegeben, den Alkotest an einem anderen Ort durchzuführen, und somit die Amtshandlung am Ort der ersten Aufforderung noch nicht abgeschlossen. Erst an diesem weiteren Ort hat der Berufungswerber die Durchführung des Alkotests endgültig verweigert. In strafrechtlicher Hinsicht lag ein einheitliches, wenngleich sich an mehreren Orten fortsetzendes Tatgeschehen vor.