Schubhaftbeschwerde: Voraussetzung Schubhaftbescheid. Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem unabhängigen Verwaltungssenat und der Sicherheitsdirektion. Keine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes auf persönliche Freiheit, wenn zur Sicherung der Abschiebung kein gelinderes Mittel zur Verfügung steht. Asylantrag hemmt nur die Vollstreckbarkeit eines Aufenthaltsverbotes, nicht die Erlassung und Vollstreckung eines Schubhaftbescheides. Bundesbetreuung gewährleistet nicht die Vollstreckung eines rechtskräftig angeordneten Aufenthaltsverbotes.
Abweisung der Beschwerde.
Die belangte Behörde hat den zugrundeliegenden Schubhaftbescheid damit begründet, daß über den Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt am 11. Dezember 1990 ein bis 11. Dezember 1992 befristetes Aufenthaltsverbot verhängt wurde. In eklatanter Mißachtung der österreichischen Rechtsordnung hat sich der Beschwerdeführer dem widersetzt, indem er unmittelbar nach Außerlandesschaffung am 16. Jänner 1991 wiederum illegal über die grüne Grenze bei Sopron nach Österreich eingereist ist. Die belangte Behörde hat dies als nicht geringfügigen Verstoß gegen die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit qualifiziert - wobei die Gründe, auf die sich das Aufenthaltsverbot stützt, weiter aufrecht sind.
Nachdem der Beschwerdeführer seine frühere Abschiebung postwendend mißachtet hat, kann der belangten Behörde das sofortige Handlungs- und Sicherungsbedürfnis nicht als denkunmögliche und offensichtlich rechtlose Vorgangsweise oder als Willkürakt unterstellt werden. Mit der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Vorladung kann keine Sicherung der Abschiebung erzielt werden, ebensowenig wie mit der Belassung in der Bundesbetreuung, die einerseits nur zu Zwecken des Asylverfahrens verfügt werden darf und andererseits auch keine Sicherung vor Entweichen gewährleistet, um das rechtskräftig angeordnete Aufenthaltsverbot auch tatsächlich vollstrecken zu können.
Der Beschwerdeführer bringt vor, daß die vorläufige Verwahrung zur Sicherung der Abschiebung im Hinblick auf sein laufendes Asylverfahren der Anordnung des § 5 Abs.2 Asylgesetz BGBl. Nr. 126/1968, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 190/1990 (im folgenden kurz Asylgesetz genannt), widerspreche.
Auch dieser Vorwurf erweist sich als unzutreffend. Gemäß § 5 Abs.2 Asylgesetz ist nämlich nicht die Erlassung und Vollstreckung eines Schubhaftbescheides, sondern nur die Vollstreckbarkeit eines Aufenthaltsverbotes, also die Abschiebung selbst so lange gehindert, bis entweder rechtskräftig festgestellt ist, daß der Asylwerber nicht als Flüchtling im Sinn des Asylgesetzes anzusehen ist, oder der Asylwerber bereits in einem anderen Staat Anerkennung nach der Flüchtlingskonvention oder anderweitig Schutz vor Verfolgung gefunden hat (vgl. § 5 Abs.3 Asylgesetz). Abgesehen vom Verbot der Durchführung der Abschiebung während dieser Zeit unterliegt auch ein Asylwerber als Fremder in sicherheitspolizeilicher Hinsicht in vollem Umfang den Bestimmungen des FrPG.
Ein Asylantrag beseitigt weder kraft Gesetzes einen Schubhaftbescheid aus der Rechtsordnung, noch hemmt er dessen Vollstreckbarkeit, (vgl. Erk.d.VfGH vom 11. Juni 1990, B-947/89, B-1006/89).