Beschuldigter des Verwaltungsverfahrens und somit Partei dieses Verfahrens im Sinne des § 8 AVG kann gemäß § 32 Abs 1 VStG nur eine natürliche Person sein. Die im angefochtenen Straferkenntnis als Beschuldigte genannte Firma ist hingegen gemäß § 17 HGB der Name eines Kaufmanns, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift leistet. Ein Verwaltungsstrafverfahren kann jedoch nicht als Geschäft angesehen werden, das der Kaufmann im Handel betreibt. Die Berufung einer natürlichen Person gegen das Straferkenntnis ist daher als unzulässig zurückzuweisen.