Wurde von der Behörde in den ausländischen Führerschein des Beschuldigten ein Stempelvermerk angebracht, wonach dieser noch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gültig sei, so konnte der Beschuldigte dieser behördlichen Bestätigung vertrauen, auch wenn die ausländische Lenkerberechtigung gemäß §64 Abs5 KFG bereits vor diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit verloren hat.