RS UVS Salzburg 1991/05/17 3/21/3-1991

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1991
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Rechtssatz

Der Beschuldigte kann sich nicht zurecht auf Notstand berufen, wenn sein 1 Monate altes Kind während seiner und seiner Gattin Abwesenheit

plötzlich schwer erkrankt, diese in der Folge aus einem entfernt liegenden Ort mit dem PKW zum Kind fahren und hiebei die durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschreiten. Auch der Umstand, daß der Beschuldigte Gynäkologe und seine Gattin praktische Ärztin sind, ändert daran nichts.

Schlagworte
Notstand
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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