Der Berufungswerber versucht das Lenken ohne Lenkerberechtigung unter Hinweis auf ein Fixgeschäft, dessen Nichteinhaltung einen Schaden von ca. 200.000,-- S und die Gefährdung seines Arbeitsplatzes herbeigeführt hätte, zu entschuldigen. Selbst bei Annahme einer solchen wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeit selbst aber nicht unmittelbar bedroht ist, sind die Voraussetzungen des §6 VStG nicht erfüllt. Es gehört aber auch zum Wesen des Notstandes, daß die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der strafbaren Handlung zu beheben ist. Schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es möglich, in einem Zeitraum von einer Stunde einen Lenker zur Durchführung eines dringenden, im Ortsgebiet durchzuführenden Transportes ausfindig zu machen. Die Bestimmung des §64 Abs1 KFG soll die übrigen Verkehrsteilnehmer vor Gefahren schützen, die im Straßenverkehr durch ungeschulte Lenker von Kraftfahrzeugen entstehen. Die Übertretung einer derart wichtigen Vorschrift kann keinesfalls durch die vom Beschuldigten angeführten wirtschaftlichen Gründe oder aber mit dem Hinweis auf eine bereits in einer Fahrschule erlangte Fahrpraxis entschuldigt werden.