RS UVS Wien 1991/05/27 03/15/49/91

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Veröffentlicht am 27.05.1991
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Rechtssatz

Die Verhinderung des Zustandekommens eines gültigen Testergebnisses (bestehend aus zwei gültigen Messungen) ist als Verweigerung der Atemluftprobe gemäß § 99 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 5 Abs 2 StVO 1960 zu werten.

Schlagworte
Alkomat, Alkoholbeeinträchtigung, Alkohol
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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