Schubhaftbeschwerde: Voraussetzung Schubhaftbescheid. Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem unabhängigen Verwaltungssenat und der Sicherheitsdirektion. Keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf persönliche Freiheit, wenn zur Sicherung der Abschiebung kein gelinderes Mittel zur Verfügung steht. Asylantrag hindert nur die Vollstreckbarkeit eines Aufenthaltsverbotes, nicht die Erlassung und Vollstreckung eines Schubhaftbescheides.
Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer ist unter mißbräuchlicher Verwendung eines fremden Ausweises nach Österreich eingereist, hat sich illegal und an unbekannten Orten in Österreich aufgehalten. Seine Identität ist ungeklärt.
Der der Festnahme und Anhaltung zugrundeliegende Schubhaftbescheid, auf den sich die Verwahrungsmaßnahme stützt, erschien dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht denkunmöglich, offensichtlich rechtlos und willkürlich.
Der Beschwerdeführer bringt vor, daß die vorläufige Verwahrung zur Sicherung der Abschiebung im Hinblick auf sein laufendes Asylverfahren der Anordnung des § 5 Abs.2 Asylgesetz BGBl. Nr. 126/1968, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 190/1990 (im folgenden kurz Asylgesetz genannt), widerspreche.
Auch dieser Vorwurf erweist sich als unzutreffend. Gemäß § 5 Abs.2 Asylgesetz ist nämlich nicht die Erlassung und Vollstreckung eines Schubhaftbescheides, sondern nur die Vollstreckbarkeit eines Aufenthaltsverbotes, also die Abschiebung selbst so lange gehindert, bis entweder rechtskräftig festgestellt ist, daß der Asylwerber nicht als Flüchtling im Sinn des Asylgesetzes anzusehen ist, oder der Asylwerber bereits in einem anderen Staat Anerkennung nach der Flüchtlingskonvention oder anderweitig Schutz vor Verfolgung gefunden hat (vgl. § 5 Abs.3 Asylgesetz). Abgesehen vom Verbot der Durchführung der Abschiebung während dieser Zeit in ein Land der Gefahr unterliegt auch ein Asylwerber als Fremder in sicherheitspolizeilicher Hinsicht in vollem Umfang den Bestimmungen des FrPG.
Ein Asylantrag beseitigt weder kraft Gesetzes einen Schubhaftbescheid aus der Rechtsordnung, noch hemmt er dessen Vollstreckbarkeit (vgl. Erk.d.VfGH vom 11. Juni 1990, B-947/89, B-1006/89).