RS UVS Salzburg 1991/06/05 5/5/1-1991

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Veröffentlicht am 05.06.1991
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Rechtssatz

Es kommt bei der Verwaltungsübertretung gemäß §28 Abs1 Z1 lita iVm

§3

Abs1 Ausländerbeschäftigungsgesetz ausschließlich auf die Tatsache der Beschäftigung des Ausländers und nicht auf die Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse an.

Schlagworte
Beschäftigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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