RS UVS Niederösterreich 1991/06/10 Senat-GF-91-008

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Veröffentlicht am 10.06.1991
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Rechtssatz

Der Umstand, daß ein Täter nicht einschlägig vorbestraft ist, bildet keinen Milderungsgrund, sondern nur absolute Unbescholtenheit.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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