RS UVS Salzburg 1991/06/11 3/46/1-1991

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Veröffentlicht am 11.06.1991
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Rechtssatz

Änderungen der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten hat die Berufungsbehörde bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

Schlagworte
Strafbemessung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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