RS UVS Oberösterreich 1991/06/17 VwSen-100041/1/Weg/Kf

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Veröffentlicht am 17.06.1991
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Rechtssatz

Eine Abtretung gemäß § 29a VStG durch eine gemäß § 29a VStG selbst zuständig gewordene Behörde ist nicht zulässig. Keine Begründung der Zuständigkeit.

 

Gemäß § 27 VStG ist jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Übertretung begangen worden ist. Wenn das Verfahren hiedurch wesentlich beschleunigt oder vereinfacht wird, kann die örtlich zuständige Behörde das Verfahren gemäß § 29a VStG an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte sein Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Ein die Zuständigkeit ändernder Übertragungsakt  stellt sich als eine Verfahrenanordnung dar, die zu ihrer Gültigkeit ein Mindestausmaß an Förmlichkeit aufzuweisen hat. Ein solcher Übertragungsakt kann nicht telefonisch erfolgen.

Schlagworte
Abtretung gemäß § 29a VStG.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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