RS UVS Oberösterreich 1991/06/17 VwSen-400030/1/Gf/Bf

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Veröffentlicht am 17.06.1991
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Verweis auf VwSlg 11473 A/1984; VwSen-400023 vom 4.6.1991; VwSen-400024 vom 4.6.1991 Rechtssatz

Sechswochenfrist als Zulässigkeitsvoraussetzung; Beginn des Fristenlaufes am Tag der Verhaftung, wenn nicht ursprünglich rechtmäßige Schubhaft erst während ihres Andauerns rechtswidrig wird. Beschwerde muß spätestens am letzten Tag der Frist zur Post oder den Organen des Gefangenenhauses zur  Weiterleitung übergeben werden. Falsche Adressierung der Beschwerde, die gemäß § 6 AVG an den zuständigen Verwaltungssenat weiterzuleiten ist, geht zu Lasten des Beschwerdeführers.

Für Schubhaftbeschwerden gelten gemäß § 5a Abs.6 FrPG auch die Bestimmungen der §§ 67c bis 67g AVG.

Zufolge des für die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt konzipierten, aufgrund der gesetzlichen Verweisung des § 5a FrPG aber auch in Schubhaftsachen anzuwendenden Abs.1 des § 67c AVG ist daher eine Schubhaftbeschwerde innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Anordnung des Vollzuges der Schubhaft Kenntnis erlangt hat, soferne er aber dadurch behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, beim unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen (vgl. auch VwSen-400023 vom 4. Juni 1991 und VwSen-400024 vom 4. Juni 1991). Über den Beschwerdeführer, einen pakistanischen Staatsangehörigen, ist im vorliegenden Fall am 25. Jänner 1991 aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schärding, Zl. Sich-40/2528-1991, die Schubhaft verhängt und sofort vollzogen worden. Die Frist zur Einbringung einer sich auf diesen Titelbescheid beziehenden Schubhaftbeschwerde hat daher mit diesem Tag zu laufen begonnen - ungeachtet des Umstandes, daß die Schubhaft bis zum 25. März 1991 (Anordnung der Freilassung durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 22. März 1991, Zl. Sich-07-5019-1991) angedauert hat -, weil der Beschwerdeführer zweifelsfrei durch seine Festnahme Kenntnis vom Vollzug der Schubhaft i.S.d. § 67c Abs. 1 AVG i.V.m. § 5a Abs. 6 FrPG erhalten hat. Anderes würde nur gelten, wenn ein ursprünglich rechtmäßiger Freiheitsentzug erst während des Andauerns der Haft rechtswidrig wird und damit ein tauglicher Beschwerdegegenstand überhaupt erst zu einem späteren Zeitpunkt entsteht; dies trifft aber im vorliegenden Fall weder nach der Aktenlage noch nach den Beschwerdeausführungen - der Beschwerdeführer behauptet ausdrücklich in ihrer Gesamtheit sowohl die Rechtswidrigkeit der Festnahme als auch der darauf gegründeten Anhaltung in Schubhaft - zu. Schließlich geht auch weder aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akten noch aus den Beschwerdeausführungen hervor, daß der Beschwerdeführer im Stand der Schubhaft behindert gewesen wäre; von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, sodaß der oben bezeichnete Beginn der Beschwerdefrist auch nicht durch diesen Umstand gehindert war.

Die am 25. Jänner 1991 zu laufen begonnen habende sechswöchige Beschwerdefrist - es handelt sich hier gemäß § 33 Abs. 4 AVG um eine zwingende gesetzliche, nicht erstreckbare Fallfrist - endete gemäß § 32 Abs. 2 i.V.m.  § 33 Abs. 2 AVG am 8. März 1991. Spätestens an diesem Tag hätte daher die Beschwerde gemäß § 33 Abs. 3 AVG zur Post gegeben werden müssen, wenn nicht - was im gegenständlichen Fall jedoch nicht zutrifft - die Weiterleitung durch Organe des Gefangenenhauses besorgt wird (vgl. zB  VwSlg 11473 A/1984).  Tatsächlich ist dies jedoch erst am 4. Juni 1991 (Datum des Poststempels) geschehen (wobei die Beschwerde fälschlicherweise an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Wien adressiert war, bei diesem am 5. Juni 1991 zu Zl. 01/13/00023/91 eingelangt ist und am 12. Juni 1991 zuständigkeitshalber dem unabhängigen Verwaltungssenat für das Land Oberösterreich übermittelt wurde, wo sie am 14. Juni 1991 eingelangt ist; auch diese Verzögerung geht - wenngleich sie sich im vorliegenden Fall effektiv  nicht mehr auswirkt - gemäß § 6 Abs. 1 AVG zu Lasten des Beschwerdeführers, weil sich die Beschwerde gegen eine mit der Freilassung am 25. März 1991 bereits beendete Festnahme  und Anhaltung richtet, sodaß die Spezialbestimmung des § 5a Abs. 3 FrPG hier nicht zum Tragen kommt). Die Beschwerde war daher gemäß § 67c Abs. 3 AVG ohne weiteres Verfahren wegen Nichterfüllung einer Prozeßvoraussetzung zurückzuweisen.

Schlagworte
Weiterleitung an zuständige Behörde; Fallfrist, unerstreckbar; tauglicher Beschwerdegegenstand; Abtretung, zuständigkeitshalber; § 5a Abs3 FrPG als lex specialis
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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