RS UVS Salzburg 1991/06/19 6/2/2-1991

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Veröffentlicht am 19.06.1991
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Rechtssatz

Die Kosten der Beschwerdeschrift (hier: Schriftsatz mit einer Beilage) können dem obsiegenden Beschwerdeführer nur hinsichtlich einer 1-fachen Ausfertigung zugesprochen werden da im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Gegensatz zum Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Eingabe und etwaige Beilagen nur in 1-facher Ausfertigung vorzulegen sind.

Schlagworte
Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; Kosten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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