Die Kosten der Beschwerdeschrift (hier: Schriftsatz mit einer Beilage) können dem obsiegenden Beschwerdeführer nur hinsichtlich einer 1-fachen Ausfertigung zugesprochen werden da im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Gegensatz zum Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Eingabe und etwaige Beilagen nur in 1-facher Ausfertigung vorzulegen sind.