RS UVS Kärnten 1991/06/20 KUVS-141/1/91

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Veröffentlicht am 20.06.1991
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Rechtssatz

Bei einem von einem Richter erlassenen Vorführungsbefehl zum Strafantritt handelt es sich um keinen Verwaltungsstrafbescheid der beim unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden kann. Dies auch deshalb nicht, weil es zu keinem Abspruch in einer bestimmten Verwaltungsangelegenheit gekommen ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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