TE Vwgh Beschluss 2001/4/26 2001/16/0221

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Veröffentlicht am 26.04.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/16/0246 2001/16/0248 2001/16/0247

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der I AG in W, vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien I, Tuchlauben 13, gegen den Stadtsenat der Stadt Salzburg wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend vier Berufungen (vom 13. März 1998, 30. März 1998, 23. Februar 1999 und 9. März 2000) in Angelegenheiten der Getränkesteuer den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die vorliegende Säumnisbeschwerde behauptet die Verletzung der Entscheidungspflicht in vier Fällen, wobei als belangte Behörde ausdrücklich der Stadtsenat der Stadt Salzburg in Anspruch genommen wird. Darüber hinaus ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin eine andere Behörde als belangt ansehen könnte, zumal auch Beilagen der Beschwerde nicht angeschlossen sind.

Nach ständiger hg. Judikatur ist Sinn der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG (wonach als belangte Behörde die oberste Behörde zu bezeichnen ist, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde), in einer jeden Zweifel ausschließenden Art und Weise den Verwaltungsgerichtshof erkennen zu lassen, welcher Behörde Säumnis vorgeworfen wird. Welche Behörde belangte Behörde des Säumnisbeschwerdeverfahrens ist, kann allerdings nicht nur aus der zutreffenden Bezeichnung der Behörde durch den Beschwerdeführer ersehen werden, sondern ist auch aus dem Inhalt der Beschwerde insgesamt und den der Beschwerde angeschlossenen Beilagen sowie aus der dem Verwaltungsgerichtshof bekannten Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich und die Behördenorganisation erschließbar. Jene Behörde ist Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, die bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens einschließlich der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen als belangte Behörde zu erkennen ist (vgl. die hg. Beschlüsse vom 31. März 1999, Zl. 99/16/0079 und vom 24. Jänner 2000, Zl. 96/17/0076). Das gilt auch in Säumnisbeschwerdefällen (hg. Beschluss vom 24. Jänner 2000, Zl. 96/17/0076).

Allerdings ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei der von ihr vorgenommenen Bezeichnung der belangten Behörde eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut nicht unmittelbar erschlossen werden kann. Die Beurteilung gilt angesichts des dahinterstehenden Regelungszweckes sowohl für die Bezeichnung der belangten Behörde in Bescheidbeschwerden als auch in Säumnisbeschwerden (hg. Beschluss vom 31. März 1999, Zl. 99/16/0079, und vom 24. Jänner 2000, Zl. 96/17/0076 je mit Hinweisen auf hg. Vorjudikatur).

Gemäß § 10 des Salzburger Getränkesteuergesetzes 1992, LGBl. Nr. 44 (in der gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2000, LGBl. Nr. 110/2000 auf vor dem 1. Juni 2000 verwirklichte Abgabentatbestände weiterhin anzuwenden Fassung) haben die Gemeinden die ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungskreis zu besorgen.

Das Salzburger Stadtrecht (LGBl. Nr. 47/1966 in der geltenden Fassung) bestimmt auszugsweise folgendes:

"...

§ 4 (1) Die Organe der Stadt sind:

1.

der Gemeinderat,

2.

der Bürgermeister,

3.

der Stadtsenat,

4.

die Ausschüsse des Gemeinderates,

5.

die Bauberufungskommission (LGBl. Nr. 32/1966),

6.

die Allgemeine Berufungskommisstion.

...

§ 38 (1) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im § 1 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Stadt verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Als Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gelten jedenfalls jene, die in den Gesetzen ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (der Stadt) bezeichnet sind. ...

...

§ 50a. Der Allgemeinen Berufungskommission (§ 31a) obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide des Bürgermeisters in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die nicht in die Zuständigkeit der Bauberufungskommission fallen. Sie ist in diesen Zuständigkeitsrahmen auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften.

..."

Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass nicht der Stadtsenat, sondern die Allgemeine Berufungskommission zur Entscheidung über die vier erhobenen Berufungen zuständig ist.

Es ist unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag (Parteibegehren) zu entscheiden. Mit anderen Worten: Die Pflicht zur Entscheidung kann nur eine Behörde treffen, die zum Abspruch über das Parteibegehren sachlich und örtlich zuständig war (vgl. den schon zitierten hg. Beschluss vom 24. Jänner 2000, Zl. 96/17/0076).

Da nach der ständigen hg. Judikatur eine falsche Bezeichnung der belangten Behörde bei Erhebung einer Säumnisbeschwerde auch nicht verbesserungsfähig ist, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. dazu z.B. die hg. Beschlüsse vom 3. September 1996, Zl. 96/08/0059, 25. Jänner 1996, Zl. 95/06/0266- 0268, 23. April 1992, Zl. 92/12/0057 und 24. September 1991, Zl. 91/05/0131).

Wien, am 26. April 2001

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160221.X00

Im RIS seit

10.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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