Berufungsausführungen in der Art, daß der Beschuldigte die Übertretung zurecht begangen habe, er ersuche, seinem ausgewiesenen Vertreter Akteneinsicht zu gewähren und Gelegenheit einzuräumen, eine
schriftliche Stellungnahme zu erstatten, sind als nicht begründet im Sinne des §63 Abs3 AVG anzusehen.