RS UVS Salzburg 1991/06/25 5/11/1-1991

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Veröffentlicht am 25.06.1991
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Rechtssatz

Berufungsausführungen in der Art, daß der Beschuldigte die Übertretung zurecht begangen habe, er ersuche, seinem ausgewiesenen Vertreter Akteneinsicht zu gewähren und Gelegenheit einzuräumen, eine

schriftliche Stellungnahme zu erstatten, sind als nicht begründet im Sinne des §63 Abs3 AVG anzusehen.

Schlagworte
Berufung; Begründung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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