RS UVS Oberösterreich 1991/06/26 VwSen-400031/1/Kl/Bf

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Veröffentlicht am 26.06.1991
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Rechtssatz

Schubhaftbeschwerde: Voraussetzung vollstreckbarer Schubhaftbescheid. Prüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung; Begründungspflicht hinsichtlich Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Haft sowie der Unaufschiebbarkeit der Maßnahme. Gesetzesanwendung zum Schein ist Gesetzlosigkeit und begründet einen in die Verfassungssphäre reichenden Fehler.

 

 

Gemäß Art.1 Abs.2 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, darf niemand aus anderen als den im zitierten Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Gemäß Art.2 Abs.1 Z.7 leg.cit. darf die persönliche Freiheit einem Menschen dann entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Dies erfordert gemäß § 5 FrPG einen vollstreckbaren individuellen Verwaltungsakt.

 

Gemäß § 5a Abs.1 FrPG hat, wer in Schubhaft genommen oder angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder Anhaltung anzurufen.

 

Unbeschadet der Möglichkeit der Erhebung der Vorstellung gegen die Erlassung eines auf § 57 AVG gestützten Bescheides und des von der Erstbehörde sohin einzuleitenden ordentlichen Verfahrens, ist dem unabhängigen Verwaltungssenat gemäß Art. 129 B-VG von Verfassungs wegen die Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung aufgetragen. Um der Intention des § 5a FrPG und dem Auftrag des Art.6 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit 1988 Rechnung zu tragen, hat der unabhängige Verwaltungssenat die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung einer Person, nämlich insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Inhaftierung, zu überprüfen. Eine Überprüfung des Bescheides kommt dem Senat dabei nur dann und insoweit zu, als dieser an einem schweren und offenkundigen inhaltlichen Mangel leidet (Willkür, Denkunmöglichkeit, Gesetzlosigkeit im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes), und daher aus diesem Grund die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt ist.

 

Nicht nachgewiesene Mittel für den Lebensunterhalt, Arbeit ohne Beschäftigungsbewilligung, fehlende Krankenversicherung und Aufenthalt ohne Sichtvermerk stellen Gründe für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, aber nicht für die Notwendigkeit der Inhaftierung dar. Da die Beschwerdeführerin polizeilich gemeldet ist und eine Beschäftigungsbewilligung anstrebt, ist das öffentliche Ordnungsinteresse oder Sicherungsinteresse, das durch die Haft gewahrt werden soll, dem Schubhaftbescheid nicht zu entnehmen.

Wenngleich an die belangte Behörde im abgekürzten Verfahren nach § 57 Abs.1 AVG im Hinblick auf die allgemeine Begründungspflicht von Bescheiden vergleichsweise geringere Anforderungen gestellt werden können, so ist nach der allgemeinen Auffassung dennoch unbestritten, daß auch Mandatsbescheide prinzipiell, insbesondere aber auch hinsichtlich des Umstandes, warum die Behörde im konkreten Einzelfall diese besondere Art des Verfahrens angewendet hat, zu begründen sind.

 

Durch die in der Bescheidbegründung vorgenommene Zitierung bloß des Gesetzestextes stützt sich die belangte Behörde hingegen nur zum Schein auf das Gesetz, in Wahrheit erweist sich der Schubhaftbescheid mangels inhaltlicher Begründung als gesetzlos. Der Schubhaftbescheid leidet daher an einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler, sodaß er keine taugliche Grundlage für den angeordneten Freiheitsentzug bildet.

 

Die Beschwerdeführerin ist in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt.

Schlagworte
Schubhaftbescheid; Bindung des UVS; Begründungspflicht; Ordnungsinteresse; Sicherungsinteresse; Gefahr im Verzug; Gesetzlosigkeit; Eingriff in die Verfassungssphäre.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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