RS UVS Salzburg 1991/06/28 3/66/1-1991

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1991
beobachten
merken
Rechtssatz

Hat die Behörde eine Strafverfügung entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nicht zu eigenen Handen, sondern ohne Zustellnachweis zugestellt, so kann sie sich hinsichtlich des Zustellzeitpunktes nicht auf die Bestimmung des §26 Abs2 ZustellG berufen. Es liegt vielmehr ein Zustellmangel vor, der dann als geheilt anzusehen ist, sobald dem Empfänger das Schriftstück tatsächlich zugekommen ist. Im Zweifel obliegt es jedoch der Behörde dies nachzuweisen.

Schlagworte
Strafverfügung; Zustellung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten