Hat die Behörde eine Strafverfügung entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nicht zu eigenen Handen, sondern ohne Zustellnachweis zugestellt, so kann sie sich hinsichtlich des Zustellzeitpunktes nicht auf die Bestimmung des §26 Abs2 ZustellG berufen. Es liegt vielmehr ein Zustellmangel vor, der dann als geheilt anzusehen ist, sobald dem Empfänger das Schriftstück tatsächlich zugekommen ist. Im Zweifel obliegt es jedoch der Behörde dies nachzuweisen.