RS UVS Kärnten 1991/07/02 KUVS-117/1/91

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Veröffentlicht am 02.07.1991
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Rechtssatz

Ein einmal abgegebener Berufungsverzicht macht als unwiderrufliche Prozeßerklärung eine spätere Berufung unzulässig.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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