Einem Fremden, der rechtsfreundlich vertreten ist, kann ein Schubhaftbescheid mittels Telekopie an die Kanzlei des Anwaltes, sofern keine Zustimmung im Sinne des §18 Abs3 AVG vorliegt, nicht wirksam zugestellt werden. Die Anhaltung des Fremden war erst ab der wirksamen postalischen Zustellung des Schubhaftbescheides rechtmäßig.