TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/26 2000/16/0781

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Veröffentlicht am 26.04.2001
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen
sind;
32/06 Verkehrsteuern;
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;

Norm

GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2 idF 1989/660;
GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2;
KVG 1934 §21 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der B-AG in E, vertreten durch Dr. Robert Briem, Rechtsanwalt in 1016 Wien, Volksgartenstrasse 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 29. September 1999, Zl. RV/386-09/99, betreffend Börsenumsatzsteuer und Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Notariatsakt vom 19. November 1993 schlossen die Beschwerdeführerin als übernehmende Gesellschafterin und die E GmbH als abtretende Gesellschafterin einen Abtretungsvertrag über die Abtretung eines Geschäftsanteiles an der ECS GmbH ab, der auszugsweise lautet:

"Abtretungsvertrag

Erstens: Die E...Gesellschaft m.b.H., im folgenden Abtreterin genannt, ist Alleingesellschafterin der beim Handelsgericht... registrierten 'ECS...Gesellschaft m.b.H.' mit dem einer voll eingezahlten Stammeinlage im Nennbetrag von S 500.000,-- ... entsprechenden Geschäftsanteil.

Zweitens: Die Abtreterin tritt hiemit von ihrem vorbezeichneten Geschäftsanteil einen Teil, der einer volleingezahlten Stammeinlage im Nennbetrag von S 335.000,-- ... entspricht, um den Abtretungspreis von S 46,000.000,-- ...an die B...-Aktiengesellschaft ..., im folgenden kurz Übernehmerin genannt, ab, und diese erklärt die Vertragsannahme.

Drittens: Der Abtretungspreis von S 46,000.000,-- ... wird berichtigt, wie folgt:

a) ein Teilbetrag des Abtretungspreises von S 30,700.000,-- ...ist binnen zwei Wochen nach Vertragsunterfertigung an die Abtreterin zu bezahlen;

b) die Übernehmerin behält sich das Recht vor, die Bezahlung des verbleibenden Teilbetrages des Abtretungspreises von

S 15,300.000,-- ... ganz oder teilweise vom Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT) der Gesellschaft beziehungsweise von der Abweichung vom Planergebnis abhängig zu machen. Für die Ermittlung der tatsächlichen Zahlungssumme dieses Teilbetrages gilt folgendes: ...

Achtens: Die Parteien vereinbaren, dass die Abtreterin aus ihrer Forderung aus der Vermögensübertragung zum ...30.9.1993 (Kaufvertrag vom ...19.11.1993) einen Betrag von S 14,685.000,-- in Eigenmittel der ECS...Gesellschaft m.b.H. umwandeln wird. Gleichzeitig verpflichtet sich die Übernehmerin, der ECS...Gesellschaft m.b.H. Eigenmittel in Höhe von S 29,815.000,-- ... zuzuführen."

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien setzte mit Bescheid vom 15. April 1994 für die Beschwerdeführerin unter Heranziehung des Abtretungspreises von S 46.000.000,00 als Bemessungsgrundlage die Börsenumsatzsteuer und die Rechtsgebühr gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig fest.

Mit endgültigem Bescheid vom 4. Februar 1999 schrieb das genannte Finanzamt der Beschwerdeführerin Börsenumsatzsteuer von S 379.075,-- und Rechtsgebühr von S 1,516.300,-- vor. In die Bemessungsgrundlage von jeweils S 75,815.000,00 wurde neben dem Abtretungspreis von S 46,000.000,-- auch die in Punkt "Achtens" des Notariatsaktes vereinbarte Verpflichtung zur Zuführung von Eigenmitteln von S 29,815.000,00 einbezogen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung und brachte vor, dass sich der Abtretungspreis von S 46,000.000,00 aus einem fixen Teilbetrag von S 30,700.000,00 und einem variablen, vom Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der ECS GmbH in den Wirtschaftsjahren 1993, 1994 und 1994/1995 abhängigen Teilbetrag, zusammensetze. Dieser sei vorläufig mit S 15,300.000,00 festgesetzt worden und wäre nur unter der Bedingung des Zustandekommens des Planergebnisses der ECS GmbH zu entrichten gewesen. Durch die Ergebnisentwicklung der ECS GmbH habe sich der variable Teilbetrag von S 15,300.000,00 aber auf S 0,00 reduziert, sodass der Abtretungspreis letztlich S 30,700.000,00 betragen habe. Der variable Teilbetrag sei daher nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die durch die Beschwerdeführerin übernommene Verpflichtung zur Leistung von Eigenkapital in Höhe von S 29,815.000,00 zähle nicht zur Gegenleistung für die Übernahme der Geschäftsanteile an der ECS GmbH. Durch die Übernahmeerklärung vom 19. November 1993 habe sich die Beschwerdeführerin verpflichtet, im Ausmaß des Beteiligungsverhältnisses an der in der Generalversammlung der ECS GmbH beschlossenen Stammkapitalerhöhung von S 500.000,00 auf S 23,000.000,00 einen Anteil von S 15,075.000,00 zu übernehmen. Vom Übernahmepreis (Nominale der neuen Stammeinlage zuzüglich Agio) seien S 29,815.000,00 auf die Beschwerdeführerin entfallen. Der durchsetzbare Rechtsanspruch der ECS GmbH auf die aus der Kapitalerhöhung resultierenden Leistungen der Beschwerdeführerin seien erst mit dem Zeitpunkt der von der Beschwerdeführerin abgegebenen Übernahmserklärung entstanden. Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin auf Leistung von Eigenkapital in Höhe von S 29,815.000,00 habe nicht in der Übernahme einer Verbindlichkeit des ursprünglichen Alleingesellschafters, der E GmbH bestanden, und sei insofern keine Gegenleistung für den Erwerb, sondern entstehe erst durch die Übernahmeerklärung gegenüber der ECS GmbH.

Nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie vertrat die Auffassung, für die Festsetzung der Börsenumsatzsteuer sei nur entscheidend, zu welchen Leistungen sich der Erwerber vertraglich verpflichtet habe, und es sei nicht von Bedeutung, welche Leistungen tatsächlich erbracht würden. Es sei für die Abtretung des Geschäftsanteils ein Betrag von S 46,000.000,00 als Entgelt vereinbart worden. Eine nachträgliche Preisreduzierung sei für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage unbeachtlich. Es seien in die Bemessungsgrundlage der Börsenumsatzsteuer auch alle Leistungen einzubeziehen, die der Erwerber der Anteile dafür zu erbringen habe - gleichgültig, an wen auch immer -, um diese zu erhalten. Da die Verpflichtung, der Gesellschaft Eigenmittel zuzuführen, ausdrücklich in den Abtretungsvertrag aufgenommen worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass diese Verpflichtungserklärung der Beschwerdeführerin erforderlich gewesen sei, um die Geschäftsanteile zu erhalten. Die Ausführungen zur Bemessungsgrundlage der Börsenumsatzsteuer seien auch für die Beurteilung der Bemessungsgrundlage der Rechtsgebühr heranzuziehen.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die gegen diesen Bescheid zunächst bei ihm erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 30. September 2000, B 1838/99-3, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie erachtet sich wegen überhöhter Vorschreibung der Börsenumsatzsteuer und Rechtsgebühr in ihren Rechten verletzt.

Die belangte Behörde legte den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend.

Nach § 33 TP 21 Abs. 1 Z 2 GebG, in der auf den Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 629/1994, unterlagen Zessionen von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einer Gebühr in Höhe von 2 v. H. vom Entgelt, mindestens aber vom Wert der Anteile.

Gemäß § 21 Z. 1 KVG wird die Börsenumsatzsteuer regelmäßig von dem vereinbarten Preis berechnet.

Bemessungsgrundlage bei der Rechtsgebühr und bei der Börsenumsatzsteuer sind das Entgelt bzw. der vereinbarte Preis. Das sind alle jene Leistungen, die der Erwerber dafür zu erbringen hat - gleichgültig, an wen auch immer -, um den Geschäftsanteil an der GmbH zu erhalten. Es kommt betreffend die in die Bemessungsgrundlage einzubeziehende Leistung nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß die Leistung dem Abtretenden oder einem Dritten tatsächlich zukommt (vgl. zuletzt das hg Erkenntnis vom 24. Jänner 2001, Zl. 2000/16/0380).

Nach Punkt Zweitens des Notariatsaktes ist der Abtretungspreis S 46,000.000,00. Die in Punkt Achtens des Notariatsaktes vereinbarte weitere Verpflichtung der Beschwerdeführerin, der ECS GmbH, an der sie einen Geschäftsanteil erworben hat, eine Zuwendung in Höhe von S 29,815.000,00 als Eigenmittel zuzuführen, stellt gleichfalls eine Leistung dar, welche die Beschwerdeführerin dafür zu erbringen hatte, um den in Rede stehenden Geschäftsanteil zu erhalten. Die belangte Behörde hat daher die Summe dieser Beträge mit Recht als Bemessungsgrundlage herangezogen.

Das KVG und GebG stellen für die Ermittlung der Steuer auf die Preisvereinbarung ("vereinbarter Preis") bzw. das (vereinbarte) Entgelt ab. Die im Punkt Drittens getroffenen Regelungen über die "Berichtigung" des Abtretungspreises betreffen lediglich Zahlungsmodalitäten und sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht für die Bemessung der Rechtsgebühr und der Börsenumsatzsteuer maßgeblich, weil es nicht darauf ankommt, in welchem Ausmaß die vereinbarte Leistung dem Abtretenden tatsächlich auch zukommt.

Der von der Beschwerdeführerin vertretene Standpunkt, die von ihr übernommene Verpflichtung sei nicht Gegenstand des Anschaffungsgeschäftes, sondern Inhalt eines Syndikatsvertrages gewesen, vermag nicht zu überzeugen. Bereits die einheitliche Gestaltung des Abtretungsvertrages, der in die Punkte "Erstens" bis " Elftens" unterteilt ist und in Punkt "Achtens" die Regelung über die Zuführung der Eigenmittel enthält, spricht - wie auch der Inhalt des Punktes "Achtens" im Abtretungsvertrag - gegen einen im Rahmen des Abtretungsvertrages geschlossenen Syndikatsvertrag. Die im Punkt "Achtens" des Notariatsaktes enthaltenen Leistungspflichten sind für das Zustandekommen der Anteilsabtretung selbst entscheidend und keine davon losgelöste Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern über ein bestimmtes Verhalten innerhalb der Gesellschaft (vgl. dazu auch das bereits erwähnte hg Erkenntnis vom 24. Jänner 2001, Zl. 2000/16/0380).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt auch kein bedingtes, sondern ein (unbedingtes) Anschaffungsgeschäft vor, mit einem vereinbarten Preis bzw. Entgelt, sodass auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend bedingte Anschaffungsgeschäfte nicht weiter einzugehen ist.

Es kommt für die Ermittlung des vereinbarten Preises bzw. des Entgelts ferner entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht darauf an, ob ihr als Anteilserwerberin durch ihre Leistungsverpflichtung ein Vermögensnachteil entstanden ist oder nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1997, Zl. 96/16/0046) sind in die Bemessungsgrundlage der Rechtsgebühr und der Börsenumsatzsteuer neben dem vereinbarten Preis auch übernommene Verbindlichkeiten einzubeziehen, wenn dies zu einer Entlastung (=Vermehrung) des Vermögens des Verkäufers führt.

In der Beschwerde wird erstmals ohne nähere Begründung behauptet, die Zufuhr von Eigenmitteln habe beim Verkäufer keinen Vermögensvorteil herbeigeführt. Der Verkäufer des Geschäftsanteils hält nach wie vor einen - allerdings verminderten - Geschäftsanteil an der ECS GmbH, der von der Beschwerdeführerin Eigenmittel zugeführt wurden. Durch diese nach dem Abtretungsvertrag nicht zweckgebundene Kapitalzuführung wird das Vermögen der Verkäuferin entlastet (vermehrt), weil damit die Mittel zur Abdeckung von Verbindlichkeiten in diesem Ausmaß zum Vorteil der Verkäuferin zur Verfügung gestellt werden. Die Beschwerdeführerin hat nichts Konkretes vorgebracht, das ihre Auffassung, sie habe keinen Vermögensvorteil durch die Zuführung der Eigenmittel erhalten, stützen könnte.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 26. April 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160781.X00

Im RIS seit

10.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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