RS UVS Salzburg 1991/07/12 3/90/1-1991

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Veröffentlicht am 12.07.1991
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Rechtssatz

Hat die ursprünglich durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei vor der Behörde erklärt, daß das Vollmachtsverhältnis nicht mehr aufrecht

ist, so ist der in der Folge erstellte Bescheid an die Partei selbst zuzustellen. Dem Rechtsanwalt kommt ohne neuerliche Bevollmächtigung nicht das Recht zu, namens der Partei Berufung gegen den Bescheid einzulegen.

Schlagworte
Bevollmächtigung; Kündigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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