Festnahme und Anhaltung ohne Bescheid. Weitere
Anhaltung auf Grund des später erlassenen tragfähigen Bescheides. Feststellung der Rechtswidrigkeit bis zur Bescheiderlassung, darüberhinaus Abweisung der Beschwerde. Kostenteilung zwischen belangter Behörde und Beschwerdeführer.
Gemäß Artikel 1 Abs.2 des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, darf niemand aus anderen als den in dem zitierten Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Gemäß Artikel 2 Abs.1 Ziffer 7 leg.cit. darf die persönliche Freiheit einem Menschen dann entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Dies erfordert gemäß § 5 FrPG einen vollstreckbaren individuellen Verwaltungsakt. Erlassen ist ein Bescheid erst wenn er dem Rechtsvertreter zugestellt ist. Fest steht, daß die Zustellung des Schubhaftbescheides am 29. Mai 1991 erst um 16.00 Uhr erfolgte.
Eine vorherige mündliche Verkündung, die in Gegenwart der Bevollmächtigten möglich gewesen wäre, ist nicht beurkundet. Durch die ohne Bescheid erfolgte Festnahme des Beschwerdeführers am 29. Mai 1991 um 13.30 Uhr und die darauf folgende Anhaltung im Polizeigefangenenhaus Linz bis 16.00 Uhr desselben Tages wurde er in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt.
Darüber hinaus ist die Beschwerde nicht begründet.
Die belangte Behörde hat die Notwendigkeit der vorläufigen Verwahrung und die Gefahr im Verzug damit begründet, daß sich der Beschwerdeführer seit 7. Jänner 1991 illegal im Bundesgebiet aufhält, wobei bereits die ursprüngliche Einreise durch unrichtige Angaben über den Zweck und die Dauer des Aufenthaltes erschlichen worden ist.
Das Fremdenpolizeirecht baut bezüglich der Einreise- und Aufenthaltserlaubnisse wesentlich auf dem Wahrheitsgehalt der Angaben des Fremden auf. Ein Mißbrauch dieses Vertrauens stellt eine gröbliche Verletzung der öffentlichen Ordnung dar. Ein derartig erschlichener illegaler Aufenthalt ist keine geringfügige strafbare Handlung, die aber der Beschwerdeführer denknotwendig mit jedem weiteren Tag seines Aufenthaltes setzt. Eine auf solche Umstände gegründete Prognose der belangten Behörde, die vorläufige Verwahrung sei notwendig und wegen Gefahr im Verzug sei daher sofort einzuschreiten, bedeutet keine Denkunmöglichkeit oder offensichtliche Rechtlosigkeit, insbesondere auch nicht im Hinblick auf ein nicht ausgereiftes Ermittlungsverfahren. In der mündlichen Verhandlung, deren Ergebnis für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Handelns der belangten Behörde heranzuziehen ist, um eine Gesamtsicht zu erhalten, haben sich diese Umstände bestätigt gefunden. Darüber hinaus trat hervor, daß der Beschwerdeführer außer in der Beschwerde selbst vor Verhängung der Schubhaft weitere unrichtige Angaben anläßlich des Antrages zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung bei der Bundespolizeidirektion Linz gemacht hat, indem er als Zweck Besuch anführte. Wenn er schließlich eine Falschanmeldung unter der Adresse L., H-straße, durchführte, dann gab er damit zu erkennen, daß ihm zwar am Anschein seines Wohlverhaltens etwas liegt, ihm in Wahrheit aber die inländische Rechtsordnung völlig gleichgültig ist, und ihm jedes Mittel recht ist, um in Österreich zu bleiben. Der negativen Prognose der belangten Behörde kann daher keine offensichtliche Gesetzlosigkeit oder Denkunmöglichkeit unterlegt werden.
Als der Beschwerdeführer umkehrte und sein Falschspiel freimütig bekundete, hat er damit das Vertrauen der belangten Behörde wieder erlangt und die begründete Sorge, ohne Anhaltung kein ordentliches Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes durchführen zu können, zerstreut und wurde er auch sofort hernach auf freien Fuß gesetzt. Insoweit hat sich die belangte Behörde, was die Dauer der Anhaltung anlangt, keinem Vorwurf der Rechtswidrigkeit ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung als Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung 16.555,20 S geltend gemacht. Dem Grunde nach stehen infolge Anwendbarkeit des § 67c AVG bei der Schubhaftprüfung (im Hinblick auf § 5a Abs.6 FrPG) der obsiegenden Partei gemäß § 79a AVG die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu. Die belangte Behörde hat keine Kosten verzeichnet.
Soweit der Schriftsatz des Beschwerdeführers die terminisiert festgestellte Rechtswidrigkeit des Vorgehens der belangten Behörde mitinbegriffen hat, wären die Ausführungen leicht erkennbar und mit wenigen Sätzen darzustellen gewesen. Verglichen mit der Dauer der rechtmäßigen Anhaltung war der rechtsverletzende Teil mit dem der Beschwerdeführer obsiegt hat, wesentlich untergeordnet, wodurch ein Viertel der angesprochenen Kosten als angemessen erschien. Diese Kosten waren der belangten Behörde bzw. jenem Rechtsträger für den sie tätig geworden ist, aufzuerlegen.
Angesichts der mangelnden Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers war der mündlichen Verhandlung ein geeigneter Dolmetscher für die türkische Sprache zuzuziehen, zumal hiefür kein Amtsdolmetscher zur Verfügung steht. Die daraus erwachsenen Kosten sind Barauslagen der Behörde. Die Behörde ist auf Antrag des Beschwerdeführers tätig geworden. Im Zuge der Verhandlung wurde festgestellt, daß ein Verschulden eines Beteiligten - der belangten Behörde - vorliegt. Daher war in Anwendung des § 76 Abs.1 und Abs.2 AVG die Verfahrenskostenlast im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu teilen und hiebei ein Viertel der belangten Behörde - bzw. ihrem Rechtsträger - und drei Viertel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.