RS UVS Kärnten 1991/07/16 KUVS-107/3/91

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Veröffentlicht am 16.07.1991
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Rechtssatz

Wenn die Beschuldigte, bei der Symtome des Lenkens im alkoholbeeinträchtigten Zustand - vorliegend zwei Glas Bier - festgestellt werden, den Beanstandungsort vor Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt in Richtung der in der Nähe des Beanstandungsortes befindlichen Wohnung verläßt, verwirklicht sie das Tatbild des § 99 Abs 1 lit b zu § 5 Abs 2 StVO.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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