Wenn die Beschuldigte, bei der Symtome des Lenkens im alkoholbeeinträchtigten Zustand - vorliegend zwei Glas Bier - festgestellt werden, den Beanstandungsort vor Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt in Richtung der in der Nähe des Beanstandungsortes befindlichen Wohnung verläßt, verwirklicht sie das Tatbild des § 99 Abs 1 lit b zu § 5 Abs 2 StVO.