RS UVS Kärnten 1991/07/17 KUVS-155/1/91

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Veröffentlicht am 17.07.1991
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Rechtssatz

Die Belehrungspflicht nach § 103 Abs 1 KFG 1967 an die Lenker erschöpft sich keineswegs mit dem Hinweis die Beladungsvorschrift strikt einzuhalten, sondern muß zumindest in zumutbarer Weise jedenfalls auch dem jeweiligen Fahrer mitgeteilt werden, daß von ihm in Ermangelung einer Abwägemöglichkeit der Eintritt einer allfälligen Überladung bereits auch optisch, sowie am Fahrverhalten festgestellt werden kann. Überladungen in der Größenordnung von zirka 8.000 Kilogramm können vom Lenker unter Bedachtnahme eines höchstzulässigen Gesamtgewichtes von 22.000 Kilogramm in zumutbarer Weise bei gehöriger Aufmerksamkeit bereits optisch (größere Ausbuchtung der Reifen, größere Durchbiegung der Federn udgl) sowie am Fahrverhalten festgestellt werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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