RS UVS Wien 1991/07/19 04/22/53/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.1991
beobachten
merken
Rechtssatz

Es entpricht nicht der Vekehrsauffassung - und ist daher auch nicht zumutbar - daß die Mehrzahl der Gastgewerbetreibenden bei einem aktuellen Mäusebefall in ihren Betriebsstätten regelmäßig, in Abständen von 1 bis 2 Tagen, Kontrollen vornehmen.

Schlagworte
Lebensmittel, Verzehrprodukte, Mäusebefall, Inverkehrbringen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten