RS UVS Niederösterreich 1991/07/23 Senat-PL-91-003

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Veröffentlicht am 23.07.1991
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Rechtssatz

Das Überqueren der Fahrbahn der Autobahn, um den Schaden nach dem Unfall an der Leitschiene in Augenschein zu nehmen, ist unzumutbar, weil der Berufungswerber dabei als Unfallbeteiligter sein Leben oder seine Gesundheit zu riskieren hätte. Er kann sich dabei auf §6 VStG stützen.

 

Der Berufungswerber hatte auf der Autobahn die Mittelleitschiene beschädigt und die Unfallstelle ohne Besichtigung der Kontaktstelle nach Feststellung der Fahrtauglichkeit seines Fahrzeuges verlassen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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