RS UVS Kärnten 1991/07/24 KUVS-108/3/91

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Veröffentlicht am 24.07.1991
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Rechtssatz

Unter Notstand im Sinne des § 6 VStG kann nur ein Fall der Kollission von Pflichten und Rechten verstanden werden, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Der auf "bloß mögliche nachteilige Folgen" verweisende Grund für die begangene Übertretung ist mangels Unmittelbarkeit einer drohenden Gefahr nicht geeignet, die Annahme eines Notstandes zu rechtfertigen. Vielmehr müßte eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben vorliegen, um das Merkmal des Notstandes zu erfüllen. Die körperliche Bedrängnis der "kleinen Notdurft" erfüllt diese Bedingungen eines rechtlich relevanten Notstandes mangels unmittelbar drohender Gefahr für das Leben nicht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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