RS UVS Salzburg 1991/07/30 3/20/2-1991

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Veröffentlicht am 30.07.1991
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Rechtssatz

Eine Geschwindigkeitsbeschränkung ist gemäß §43 StVO durch

Verordnung

zu regeln, die wiederum gemäß §44 leg cit durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen ist. Verkehrszeichen, denen keine

Verordnung zugrundeliegt, entfalten keine Rechtswirkungen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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