Das unbefugte Anbringen eines Straßenverkehrszeichens fällt nicht unter das Verbot des § 31 Abs 2 in Verbindung mit § 99 Abs 4 lit i StVO 1960, sondern ist unter die Bestimmung des § 31 Abs 1 in Verbindung mit § 99 Abs 2 lit e StVO zu subsumieren. Eine Abänderung des Tatvorwurfes nach § 31 Abs 2 in Verbindung mit § 99 Abs 4 lit i StVO in einen Tatvorwurf nach § 31 Abs 1 in Verbindung mit § 99 Abs 2
lit e StVO 1960 ist im Hinblick darauf, dass es sich hiebei um zwei völlig verschiedene Tatbestände handelt, ausgeschlossen.