RS UVS Burgenland 1991/07/30 02/03/91014

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Veröffentlicht am 30.07.1991
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Rechtssatz

Das unbefugte Anbringen eines Straßenverkehrszeichens fällt nicht unter das Verbot des § 31 Abs 2 in Verbindung mit § 99 Abs 4 lit i StVO 1960, sondern ist unter die Bestimmung des § 31 Abs 1 in Verbindung mit § 99 Abs 2 lit e StVO zu subsumieren. Eine Abänderung des Tatvorwurfes nach § 31 Abs 2 in Verbindung mit § 99 Abs 4 lit i StVO in einen Tatvorwurf nach § 31 Abs 1 in Verbindung mit § 99 Abs 2

lit e StVO 1960 ist im Hinblick darauf, dass es sich hiebei um zwei völlig verschiedene Tatbestände handelt, ausgeschlossen.

Schlagworte
Straßenverkehrszeichen, unbefugtes Anbringen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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