RS UVS Wien 1991/08/02 03/19/245/91

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Veröffentlicht am 02.08.1991
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Rechtssatz

Beträgt der einzige zahlenmäßig determinierte Abstand, welcher in der Verordnung zwischen dem Schutzweg und dem Kennzeichen Halteverbot Ende mit 5 m festgelegt wurde, in natura 3,90 m, so liegt  bei einer derartigen Differenz eine gesetzmäßige Kundmachung der Verordnung nicht vor.

Schlagworte
Ladezone, Halte- und Parkverbot
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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