Schubhaftbeschwerde, Zulässigkeitsvoraussetzungen:
Prozeßvoraussetzungen des §67c Abs2 AVG, die auch für Schubhaftbeschwerden gelten, sind keine behebbaren Formmängel. Zurückweisung, wenn eines dieser Erfordernisse fehlt. Neuerliche Einbringung der Beschwerde innerhalb offener Frist möglich. Keine mündliche Verhandlung zur Prüfung der Prozeßvoraussetzungen. Nach § 5a des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 406/1991 (im folgenden: FrPG), hat derjenige, der in Schubhaft genommen oder angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtwidrigkeit der Festnahme oder Anhaltung anzurufen. Für derartige Schubhaftbeschwerden gelten gemäß § 5a Abs.6 FrPG auch die Bestimmungen der §§ 67c bis 67g AVG.
Demgemäß hat die Schubhaftbeschwerde nach § 67c Abs.2 AVG neben der Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes und der belangten Behörde auch den Sachverhalt und die Gründe darzustellen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären und jene Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde erforderlich sind. Den letzteren Erfordernissen genügt die vorliegende Eingabe, die sich in dem Satz:
" Zahl: Sich-07-5134-1991/Stö vom 22.7.1991 Ich erheb<e> Beschwerde
über den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried/I., über die Verhängung der Schubhaft."
erschöpft, nicht. In gleicher Weise könnte es sich beim vorliegenden Schriftsatz nämlich um eine Vorstellung gegen den Schubhaftbescheid handeln, zu deren Behandlung der unabhängige Verwaltungssenat aber gemäß § 11 Abs.2 FrPG nicht zuständig ist. Allein diese Klärungsbedürftigkeit i.V.m. dem Umstand, daß es sich bei den prozessualen Erfordernissen des § 67c Abs.2 AVG nicht um behebbare Formgebrechen, sondern um Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels handelt, mußte zur Zurückweisung der Beschwerde ohne weiteres Verfahren führen. Soweit die Beschwerdefrist allenfalls weiterhin offen ist, steht es dem Beschwerdeführer allerdings frei, innerhalb dieser eine neuerliche, den dargelegten gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen genügende Schubhaftbeschwerde einzubringen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs.1 AVG unterbleiben.