Die Erklärung des Beschuldigten zu wissen, wie der Alkomat funktioniere enthebt den die Amtshandlung durchführenden Beamten nicht von der Pflicht zur Belehrung des Beschuldigten auf Grundlage der Verwendungsrichtlinien vor der Durchführung des Alkomatentests, insbesondere in der Richtung, daß zweimal hineingeblasen werden muß und das Testergebnis als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung gilt. Ob durch ein dreimaliges Blasen und einen abgebrochenen vierten Blasvorgang in den gleichen Alkomaten bei einem nicht erwiesenen Fehlverhalten des Beschuldigten ein brauchbares Meßergebnis erzielt werden kann oder nicht, ist eine nicht durch den Beschuldigten zu lösende Frage und rechtfertigt jedenfalls eine solche Beweislage einen Schuldspruch nach § 99 Abs 1 lit b StVO nicht.