Schubhaftbeschwerde: Alle Verfahren die eine Anhaltung einer Person betreffen sind beschleunigt durchzuführen. Durch Nichtabsprache über einen auf bedeutsame humanitäre Gründe gestützten Antrag auf Gewährung eines Vollstreckungsaufschubes vom Aufenthaltsverbot wird eine ursprünglich als rechtmäßig erkannte Anhaltung rechtswidrig. Feststellung der Rechtswidrigkeit. Kostenzuspruch im Rahmen der für die anwaltliche Mühewaltung aufgelaufenen Kosten.
Für die Anhaltung des Beschwerdeführers nach der seinerzeitigen Schubhaftprüfung besteht aufgrund der Verlängerung der Schubhaft durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich einerseits ein neuer Rechtsgrund, andererseits ist einem auf unbestimmte Dauer Angehaltenen die Überprüfung deren Notwendigkeit durch Art.6 Abs.2 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit 1988, BGBl. Nr. 684/1988 gewährleistet. Bei der vorläufigen Verwahrung (Schubhaft) nach dem Fremdenpolizeigesetz ist zwar der höchstzulässige Rahmen abgesteckt, die Dauer der Anhaltung im Einzelfall ist jedoch - im Gegensatz etwa zur Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe - unbestimmt.
Gemäß Art.5 Abs.4 der Europäischen Menschenrechtskonvention hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird. Diesem Grundsatz der Beschleunigung für die Haftprüfung selbst wohnt inne, daß alle Verfahren die bezüglich der Anhaltung einer Person durchzuführen sind, mit möglichster Beschleunigung betrieben werden müssen. Ebendies gilt für einen Antrag auf Gewährung eines Vollstreckungsaufschubes bei fortdauernder Anhaltung.
Grundsätzlich hemmt oder beseitigt ein Asylantrag die vorläufige Verwahrung nach dem Fremdenpolizeigesetz nicht.
Nachdem der Beschwerdeführer nach der ersten Haftprüfung weiter angehalten wurde hätte die belangte Behörde beschleunigt über den Antrag auf Gewährung eines Vollstreckungsaufschubes absprechen müssen. Dies umso mehr als der Beschwerdeführer noch zusätzliche schwerwiegende Gründe humanitärer Art geltend gemacht hat. Ein solche Entscheidung ist nicht ergangen.
Der O.ö. Verwaltungssenat hatte daher bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung unabhängig von der vom Beschwerdeführer vorgebrachten zutreffenden Ansicht, eine Anhaltung sei dann nicht mehr Rechtens, wenn vorauszusehen ist, daß deren Zweck nicht mehr erzielt werden kann, zu prüfen, ob durch die nicht beschleunigte Entscheidung über den Vollstreckungsaufschub Rechtswidrigkeit eingetreten ist und hatte dies als Vorfrage nach § 38 AVG selbständig zu beurteilen.
Hiebei ist aufgrund des festgestellten Sachverhaltes erwiesen, daß humanitäre Gründe für die Gewährung des Vollstreckungsaufschubes sprachen. Daß diese Gründe von der belangten Behörde unberücksichtigt blieben, belastet die ihr zuzurechnende weitere Anhaltung des Beschwerdeführers mit Rechtswidrigkeit.
Mit der Feststellung im Spruch ist auch konsumiert, daß die die Freilassung des Beschwerdeführers nicht bereits mit Zustellung des das Aufenthaltsverbot behebenden Bescheides der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt am 18. Juli 1991, sondern erst am 19. Juli 1991 um 11.30 Uhr erfolgt ist.
Die Rechtswidrigkeit der Anhaltung war jedenfalls ab dem abzuschätzenden Einlangen des die notwendige Kindesbetreuung reklamierenden Schreibens - der Verfahrensakt mit dem entsprechenden Eingangsvermerk auf dem Schriftstück liegt nicht vor - sohin mit 29.Mai 1991, gegeben.
Die geltend gemachten Kosten überschreiten nicht die für die anwaltliche Mühewaltung in Tarifen und berufständischer Vereinbarung festgelegten Höhen. Nachdem sie vom Beschwerdeführer gegenüber dem Anwalt zu tragen sind und die Ausführungen beim Bildungsstand des Beschwerdeführers für ihn nicht zuzumuten waren, stellen sie für ihn notwendige Kosten dar, welche in Anwendung des § 5a Abs.6 FrPG und der §§ 67c sowie 79a AVG ihm als der obsiegenden Partei zuzuerkennen waren.