RS UVS Steiermark 1991/08/08 20.3-1/91

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Veröffentlicht am 08.08.1991
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Rechtssatz

Die bloße Drohung bei Zuwiderhandlung etwas zur Anzeige zu bringen noch das mündlich ausgesprochene Verbot - in concreto eine Schotterablagerung zu unterlassen - stellt keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.

Schlagworte
faktische Amtshandlung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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