Eine Berufung, die von einem "Bevollmächtigten" eingebracht wird, ist
als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Nachweis über die zum Zeitpunkt der Einbringung bestehende Bevollmächtigung nicht erbracht wird. Eine nach diesem Zeitpunkt ausgestellte Vollmachtsurkunde, die in der Gegenwartsform abgefaßt ist ("bevollmächtige hiermit..."), erfüllt nicht diese Voraussetzung.