RS UVS Salzburg 1991/08/12 4/8/1-1991

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Veröffentlicht am 12.08.1991
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Rechtssatz

Eine Genehmigung zur Änderung der Betriebsanlage (hin: Aufstellung einer zusätzlichen Maschine) ist standortgebunden. Es kann diese Maschine daher in der Folge nicht bei einer anderen Betriebsanlage mit dem Bemerken aufgestellt werden, eine Genehmigung gemäß §81 GewO 1973 sei nicht erforderlich, da diese Genehmigung bereits am früheren

Standort erteilt worden ist.

Schlagworte
Betriebsanlagenänderung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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