RS UVS Vorarlberg 1991/08/14 1-022/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.08.1991
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Hinweis auf VwGH 13.11.1986, 86/08/0117 Rechtssatz

Der Entscheidung im Berufungsverfahren ist die im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegebene Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen und davon ausgehend das Straferkenntnis auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Mit einem solchen Straferkenntnis wird lediglich festgestellt, ob geltendes Recht verletzt wurde; dies wiederum kann nur nach der zum Zeitpunkt der Fällung des Straferkenntnisses erster Instanz gegebenen Sach- und Rechtslage beurteilt werden. Der Tatsache, daß der von der Erstinstanz erlassene Ausweisungsbescheid zwischenzeitlich von der Berufungsbehörde behoben wurde, kommt somit bei der Beurteilung der Strafbarkeit eines Verhaltens nach §14b Abs1 Z1 FrPG keine Bedeutung zu.

Schlagworte
Verwaltungsstrafverfahren, maßgebende Sach- und Rechtslage
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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