RS UVS Kärnten 1991/08/20 KUVS-179/1/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.08.1991
beobachten
merken
Rechtssatz

Wenn der Beschuldigte nach einem Alkomatentest, welcher einen Atemluftalkoholgehalt von 0,6 mg/l ergab, 15 Minuten später vom selben Gendarmeriebeamten neuerlich zum Alkomatentest aufgefordert wird und der Beschuldigte dies mit dem Hinweis, daß ohnehin ein Alkomatentest vor 15 Minuten durchgeführt wurde ablehnt, verwirklicht er das Tatbild nach § 99 Abs 1 lit b in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 5 Abs 2 StVO.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten