Wenn der Beschuldigte nach einem Alkomatentest, welcher einen Atemluftalkoholgehalt von 0,6 mg/l ergab, 15 Minuten später vom selben Gendarmeriebeamten neuerlich zum Alkomatentest aufgefordert wird und der Beschuldigte dies mit dem Hinweis, daß ohnehin ein Alkomatentest vor 15 Minuten durchgeführt wurde ablehnt, verwirklicht er das Tatbild nach § 99 Abs 1 lit b in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 5 Abs 2 StVO.