TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/27 2000/18/0024

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Veröffentlicht am 27.04.2001
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §34 Abs1;
FrG 1997 §37;
MRK Art8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde der L L in Wien, geb. am 2. Feber 1959, vertreten durch Dr. Aleksa Paunovic, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 17/20, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 30. Dezember 1999, Zl. SD 354/99, betreffend Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 Fremdengesetz 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 30. Dezember 1999 wurde die Beschwerdeführerin, eine jugoslawische Staatsangehörige, gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 iVm § 10 Abs. 2 Z. 1 und Z. 3 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin sei am 10. Februar 1991 sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet eingereist. Am 19. März 1991 sei ihr erstmals ein Sichtvermerk erteilt worden. Auf Grund ihres Verlängerungsantrages vom 18. November 1991 sei ihr ein weiterer Sichtvermerk bis 11. Oktober 1992 erteilt worden. Die nächste Antragstellung stamme vom 13. Oktober 1992. Der daraufhin erteilte Sichtvermerk sei bis zum 11. Oktober 1993 gültig gewesen. In weiterer Folge habe die Beschwerdeführerin Aufenthaltsbewilligungen zum Zweck der Familiengemeinschaft erhalten. Im Verlängerungsantrag vom 29. Jänner 1997 habe sie noch ihren Ehegatten namentlich angeführt. Bei der niederschriftlichen Befragung am 24. März 1997 habe sie ausgesagt, dass ihr Mann zwar bereits aus der ehelichen Wohnung ausgezogen wäre, jedoch weiterhin die Miete und Kostgeld in der Höhe von S 2.000,-- bis S 3.000,-- je Monat bezahlen würde. Finanziell würde sie von G. unterstützt. Sie habe eine Verpflichtungserklärung dieser Person vorgelegt. Daraufhin sei ihr eine weitere Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der "Familiengemeinschaft mit Fremden" bis zum 1. Februar 1999 erteilt worden. Am 29. Jänner 1999 habe die Beschwerdeführerin den bislang letzten Verlängerungsantrag gestellt. Dabei habe sie zur Dartuung ihrer Unterhaltsmittel eine Verpflichtungserklärung von P. vorgelegt. Im Verfahren über diesen Antrag habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 21. Mai 1996 geschieden sei. Diesen Umstand habe sie der Aufenthaltsbehörde im vorangegangenen Verfahren verschwiegen.

Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung sei gemäß § 10 Abs. 3 FrG unzulässig. Die Ausnahmebestimmung des § 113 Abs. 5 FrG komme bei der Beschwerdeführerin nicht zum Tragen, weil ein Wechsel in der Person des Sich-Verpflichtenden eingetreten sei. Dessen ungeachtet habe die Beschwerdeführerin auch nicht glaubhaft machen können, dass ihr die erforderlichen Unterhaltsmittel zur Verfügung stünden. Mit Schreiben vom 30. November 1999 sei sie aufgefordert worden, aktuelle Lohnzettel der die Verpflichtungserklärung abgebenden Person vorzulegen und die Tragfähigkeit der Verpflichtungserklärung durch entsprechende Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen. Dieses Schreiben habe die Beschwerdeführerin unbeantwortet gelassen. Die im Verfahren aufgestellte Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte unterstütze sie immer noch und eine (nicht konkretisierte) Freundin helfe ihr aus, sei unbescheinigt geblieben. Der Sichtvermerksversagungsgrund gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG sei somit erfüllt.

Laut Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung sei die Beschwerdeführerin seit 1. Jänner 1996 bei diversen Unternehmen beschäftigt. Ihr letztes Arbeitsverhältnis sei sie am 1. Jänner 1998 eingegangen, ohne im Besitz einer dafür erforderlichen Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu sein. Überdies sei die Beschwerdeführerin auf Grund des ihr zuletzt erteilten Aufenthaltstitels zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nicht berechtigt gewesen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin gefährde daher die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und des Arbeitsmarktes. Der Versagungsgrund gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG sei daher verwirklicht.

Da der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels die genannten Versagungsgründe entgegenstünden, sei die Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 1 FrG gerechtfertigt.

Die Beschwerdeführerin sei für zwei Kinder sorgepflichtig. Eines dieser Kinder sowie die übrigen Angehörigen der Beschwerdeführerin lebten in Jugoslawien. Über den Aufenthalt des zweiten Kindes sei nichts aktenkundig. Auf Grund der Aufenthaltsdauer sei die Ausweisung mit einem Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin verbunden. Dieser Eingriff sei jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Das Gesamtfehlverhalten der Beschwerdeführerin stelle nämlich eine erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen dar. Erschwerend trete hinzu, dass sie den Aufenthaltsbehörden im vorangegangen Verfahren die bereits erfolgte Scheidung verheimlicht habe und so zu einem Aufenthaltstitel zum Zweck der Familiengemeinschaft mit Fremden gelangt sei, obwohl die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben gewesen seien.

Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG sei auf die aus der Aufenthaltsdauer ableitbare Integration Bedacht zu nehmen. Diese Interpretation sei jedoch keinesfalls ausgeprägt. Die Beschwerdeführerin habe sich bisher wirtschaftlich nicht integrieren können und verfüge über keine maßgeblichen Bindungen zum Bundesgebiet. Ihre privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet wögen nicht schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen.

§ 35 FrG stehe der Erlassung der Ausweisung nicht entgegen. Selbst wenn man trotz der zwischen den der Beschwerdeführerin erteilten Sichtvermerken liegenden Zeiträume, in denen sie keinen Aufenthaltstitel besessen habe, von einem durchgehenden, rechtmäßigen Aufenthalt ausging, könnte lediglich § 35 Abs. 1 FrG der Ausweisung entgegenstehen. Der maßgebliche Sachverhalt, nämlich die nicht mehr erlaubte Deckung des Unterhaltes durch eine Verpflichtungserklärung, sei mit Ablauf der letzten Aufenthaltsbewilligung (1. Februar 1999) eingetreten. Der auf Grund der zuletzt unrechtmäßig ausgeübten Beschäftigung der Beschwerdeführerin verwirklichte Versagungsgrund des § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG sei bereits am 1. Jänner 1998 eingetreten. Vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes habe sich die Beschwerdeführerin daher keinesfalls acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. § 35 Abs. 1 FrG stehe der Ausweisung deshalb nicht entgegen, weil nicht nur der Versagungsgrund mangelnder eigener Unterhaltsmittel, sondern auch andere Versagungsgründe vorlägen. Überdies müsse ein allfälliges Bestreben der Beschwerdeführerin, Unterhaltsmittel durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern, aussichtslos erscheinen. Sie selbst habe angegeben, bisher ohne Erfolg "bereits 20 mal eine Beschäftigungsbewilligung zu erwirken" versucht zu haben.

Da sonst keine besonderen, zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechenden Umstände gegeben seien, habe von der Erlassung der Ausweisung auch nicht im Rahmen des der Behörde eingeräumten Ermessens Abstand genommen werden können.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Da sich die Beschwerdeführerin, deren bis 1. Februar 1999 gültige Aufenthaltsbewilligung ab dem Inkrafttreten des Fremdengesetzes (1. Jänner 1998) gemäß dessen § 113 Abs. 5 als weitere Niederlassungsbewilligung galt, während eines Verfahrens zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung im Bundesgebiet aufhält, kann sie gemäß § 34 Abs. 1 FrG ausgewiesen werden, wenn (Z. 2) der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht.

Gemäß § 10 Abs. 2 FrG kann die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z. 2 leg. cit.) insbesondere versagt werden, wenn

(Z. 1) der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder - bei der Erteilung eines Einreise- oder befristeten Aufenthaltstitels - für die Wiederausreise verfügt;

(Z. 3) der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

2.1. Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der Antragstellung auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung am 29. Jänner 1999 zur Dartuung ihrer Unterhaltsmittel eine Verpflichtungserklärung vorgelegt. Gemäß § 10 Abs. 3 zweiter Satz FrG ist die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf Grund einer Verpflichtungserklärung unzulässig. Die in der Übergangsbestimmung des § 113 Abs. 5 FrG enthaltene Ausnahme von dieser Regel greift vorliegend schon deshalb nicht, weil die zuletzt vorgelegte Verpflichtungserklärung nicht von derselben Person abgegeben wurde wie die anlässlich der Beantragung der bis 1. Februar 1999 gültigen Aufenthaltsbewilligung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1999, Zl. 99/18/0109, mit ausführlicher Begründung). Die von der Beschwerdeführerin zuletzt vorgelegte Verpflichtungserklärung ist daher nicht geeignet, eigene Unterhaltsmittel zu kompensieren.

Der in der Beschwerde vorgebrachte Umstand, dass für die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2000 eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt worden sei und sie nunmehr einer erlaubten Beschäftigung nachgehe, konnte im bereits am 17. Jänner 2000 (Zustellung an den Beschwerdevertreter) erlassenen angefochtenen Bescheid aus zeitlichen Gründen nicht berücksichtigt werden.

Die Ansicht der belangten Behörde, der Tatbestand des § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG sei erfüllt, begegnet daher keinen Bedenken.

2.2. Die Beschwerdeführerin lässt die Feststellung der belangten Behörde, dass sie seit 1. Jänner 1996 bei diversen Unternehmen beschäftigt gewesen sei, ohne dass die hiefür erforderliche Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorgelegen wäre, unbestritten. Ihr Aufenthalt stellt daher eine Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" dar. Überdies hat sie - auch das lässt die Beschwerde unbestritten - anlässlich der Beantragung einer ihr schließlich zum Zweck der Familiengemeinschaft mit Fremden erteilten Aufenthaltsbewilligung am 29. Jänner 1997 verschwiegen, dass ihre Ehe bereits geschieden ist. Dieses Verhalten stellt eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar.

Die Ansicht der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin erfülle den Tatbestand des § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG, ist daher unbedenklich.

2.3. Nach der hg. Judikatur ist in Fällen, in denen - wie vorliegend (siehe unten 3.) - eine Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung gemäß § 37 FrG durchzuführen ist, eine zusätzliche Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines Versagungsgrundes nicht erforderlich (vgl. etwa das Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 99/18/0457).

3. Die belangte Behörde hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 10. Februar 1991 sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet eingereist und ihr am 19. März 1991 erstmals ein Sichtvermerk erteilt worden sei.

Die Beschwerde enthält demgegenüber in der Sachverhaltsdarstellung folgendes Vorbringen:

"... befinde mich bereits seit dem, 11.1.1990 in Österreich und hatte bisher seit 1990 bis 1.2.1999 immer mehrere gültige Sichtvermerke ohne Unterberechung."

Im Rahmen der Ausführung der Beschwerdegründe wird hingegen Folgendes vorgebracht:

"Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird darin erblickt, daß die belangte Behörde meine wohl erworbenen rechte ignoriert und mit Stillschweigen dem Umstand übergeht, daß ich mich seit dem Jahre 1991 da immer mit Sichtvermerken aufgehalten hatte, ..."

Dieses in sich widersprüchliche Vorbringen stellt keine ausreichend substanziierte Bestreitung der behördlichen Feststellung über die Aufenthaltsdauer dar.

Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde die festgestellte Aufenthaltsdauer berücksichtigt und deshalb einen mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin angenommen. Dass Familienangehörige im Inland leben, hat die Behörde nicht festgestellt und wird auch in der Beschwerde nicht behauptet. Die belangte Behörde hat daher zu Recht keinen mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin angenommen. Einer erlaubten Beschäftigung ist die Beschwerdeführerin bisher nicht nachgegangen. Trotz der langen Aufenthaltsdauer wiegen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet daher nicht sehr schwer.

Dem steht die Gefährdung öffentlicher Interessen durch das Gesamtfehlverhalten der Beschwerdeführerin gegenüber. Bei der Beschwerdeführerin besteht nicht nur auf Grund ihrer Mittellosigkeit die Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung und der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, ihr weiteres Fehlverhalten (längere "Schwarzarbeit", unrichtige Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse der Aufenthaltsbehörde gegenüber) beeinträchtigt auch die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und des Arbeitsmarktes.

Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, unbescholten zu sein und bis jetzt niemals Sozialhilfe bezogen zu haben, ist ihr zu entgegnen, dass keiner der beiden Umstände geeignet ist, das Gewicht der besagten öffentlichen Interessen zu verringern.

Auf Grund der dargestellten mehrfachen Gefährdung öffentlicher Interessen durch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung der Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und des Arbeitsmarktes) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), keinen Bedenken.

4. Die in der Beschwerde nicht konkret bekämpfte Ansicht der belangten Behörde, § 35 FrG stehe der Ausweisung nicht entgegen, kann aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides nicht als rechtswidrig erkannt werden.

5. Inwieweit der angefochtene Bescheid "auch im Widerspruch mit den EU-Normen, welche eine Abschiebung eines Ausländers, der sich im Inland 5 Jahre aufgehalten hatte, nicht erlaubt", stehen soll, wurde von der Beschwerdeführerin nicht konkretisiert und ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar.

6. Das Vorbringen, die belangte Behörde habe der Beschwerdeführerin Fristen gesetzt, "die überaus kurz gehalten wurden, die ich nicht einhalten konnte, da ich mich in einer Zwangslage befunden hatte, da ich mich durch die Praktiken der Behörde verfolgt fühle", ist schon deshalb nicht zielführend, weil es die Beschwerdeführerin unterlässt darzutun, welche Fristen zu kurz bemessen worden seien und an welchen Verfahrenshandlungen sie dadurch gehindert worden sei.

7. Es bestand auch keine Veranlassung für die belangte Behörde, von ihrem Ermessen im Grund des § 34 Abs. 1 FrG zu Gunsten der Beschwerdeführerin Gebrauch zu machen, sind doch weder aus dem angefochtenen Bescheid im Zusammenhang mit dem Akteninhalt noch aus der Beschwerde besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.

8. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

9. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. April 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000180024.X00

Im RIS seit

23.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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