Wenn bei einem alkoholisierten Fahrradlenker die Alkoholisierung geringfügig ist und auch sonst den überwiegenden Milderungsgründen keine Erschwerungsgründe gegenüber stehen, ist die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts gemäß § 20 VStG und die Herabsetzung der Geldstrafe auf die Hälfte der gesetzlichen Mindeststrafe gerechtfertigt.