RS UVS Kärnten 1991/08/22 KUVS-158/3/91

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Veröffentlicht am 22.08.1991
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Rechtssatz

Wenn bei einem alkoholisierten Fahrradlenker die Alkoholisierung geringfügig ist und auch sonst den überwiegenden Milderungsgründen keine Erschwerungsgründe gegenüber stehen, ist die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts gemäß § 20 VStG und die Herabsetzung der Geldstrafe auf die Hälfte der gesetzlichen Mindeststrafe gerechtfertigt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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